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Sekundarstufe I

Das Aufnahmeverfahren an Gymnasien:

Gesetzliche Bestimmungen:

  1. Brandenburger Schulgesetz vom 02.02.2002, zuletzt geändert am 14.03.2014 (§53)

  2. Sek. I –Verordnung(Sek I-V) vom 2. August 2007, zuletzt geä. am 25.03.2013(insb. §6 - 8)

  3. in den Verwaltungsvorschriften zur Sek I-VO (VV Sek. I – V) vom 2. August 2007, zuletzt geändert am 25.03.2013 erläuternd ergänzt (3.)

Eltern melden ihr Kind an einer weiterführenden Schule an – Abgabe der Anmeldungen in der Grundschule (Originalgutachten und Zeugniskopie sind beizufügen)
Schüler, die im Land Brandenburg wohnen, dort aber nicht zur Schule gehen, können den Antrag auch bei uns im Gymnasium abgeben.

Erst- und Zweitwunsch sind gleichrangig

Die Gleichrangigkeit bedeutet, dass es bis zur Aufnahmebestätigung keinen Zwischenbescheid gibt, wenn sich der Erstwunsch nicht realisiert. Die Realisierung des Zweitwunsches heißt amtlich auch, dass Ihr Wunsch erfüllt wurde. Wenn ein Kind an der Erstwunschschule abgelehnt wurde, wird der Antrag an der Zweitwunschschule gleichrangig wie alle Erstwünsche behandelt.

Das Aufnahmeverfahren besteht aus:

1. der Eignungsfeststellung für den Bildungsgang der AHR (Allg. Hochschulreife – Abitur) Grundschulempfehlung AHR + Notensumme D, Ma, En 7 , sonst Probeunterricht

2. dem Auswahlverfahren: für die Schüler der konkreten Schule bei Übernachfrage

  • bei Übernachfrage, d.h. mehr Anmeldungen als freie Plätze an einer Schule, kommt es an der betreffenden Schule zu einem Auswahlverfahren: Erstellung einer Rangfolge

  • Brandenburger Schulgesetz vom 26.01.2007:§ 53 (5)“Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln, ...“

  • Grundlage für die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters sind: Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Schülers:

→Grundschulgutachten und Zeugnis werden annähernd im gleichen Verhältnis bei der Rangfolgeermittlung berücksichtigt

Berücksichtigung besonderer Härtefälle

(Glaubhaftmachung durch entsprechende Unterlagen)
1.Behinderungen, 2. bes. familiäre oder soziale Situationen, (3. unzumutbare Entfernung zur nächsten Schule) ergänzend kann als Ausnahme das Ergebnis eines Gesprächs hinzugezogen werden

Besondere Gründe (begründen den Vorrang bei gleicher Eignung von Schülern) sind: Geschwisterkind, Fremdsprache, Verhältnis Jungen und Mädchen (Wohnortnähe) eine Nachrückerliste ist zu erstellen, sie besitzt ein halbes Jahr Gültigkeit

Zuweisungsverfahren

  • Anträge geeigneter Schüler, die an einer Schule aus Kapazitätsgründen weder im Erst- noch im Zweitwunsch aufgenommen werden können, kommen in die Ausgleichskonferenz,
  • die Eltern erhalten Angebote von freien Plätzen in Schulen, wo eine Aufnahme möglich wäre,
  • sollten für Eltern keine dieser Schulen in Frage kommen, erfolgt eine Zuweisung durch das Staatliche Schulamt